Satzung des Vereins

Satzung

aufgrund der in der Mitgliederversammlung vom 01.05.2009
beschlossenen und am 13.10.2009 beim Amtsgericht Traunstein in das Vereinsregister eingetragenen Satzungsänderungen

Der Verein mit Sitz in Altenmarkt a. d. Alz führt den Namen

Baumburger Musikfreunde e.V.

Er wurde am 23.01.2000 gegründet und am 23.08.2000 beim Amtsgericht Traunstein in das Vereinsregister eingetragen.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuer-begünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Pflege und Förderung des Musizierens und der musikalischen Fortbildung durch Organisation und Veranstaltung von Musikseminaren im “Seminarhotel Kloster Baumburg“ in Altenmarkt a. d. Alz oder im “Seminarhotel Buch“ in Buch am Buchrain. Der Verein stellt die für die Seminare erforderlichen Ausstattungen, Einrichtungen und Materialien zur Verfügung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein finanziert sich durch

  • Mitgliedsbeiträge, deren Höhe durch die ordentliche Mitgliederversammlung beschlossen wird, und
  • Spenden.

Ausscheidende Mitglieder erhalten keine Beiträge, Beitragsteilbeträge oder Spenden zurück. Sie haben keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden. Die Mitgliedschaft ist als aktives oder förderndes Mitglied möglich.

Über den formlosen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird mit der Entrichtung des ersten Mitgliedsbeitrages wirksam.

Die Mitgliedschaft endet

  • durch den Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen durch deren Auflösung;
  • durch schriftlichen Austritt, der gegenüber dem Vorstand zu erklären und nur zum Schluss eines
  • Kalenderjahres zulässig ist;
  • durch außerordentliche Kündigung mit sofortiger Wirkung;
  • durch Auflösung des Vereins;
  • durch Ausschluss aus dem Verein.

Der Ausschluss kann durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung erfolgen, wenn das betreffende Mit¬glied seine satzungsgemäßen Pflichten nachhaltig verletzt oder in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, insbesondere mit mindestens zwei Jahresbeiträgen in Rückstand ist. Die Entscheidung über den Ausschluss ist zu begründen. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang der Ausschlussentscheidung schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils im ersten Quartal eines Kalenderjahres zu leisten, bei Eintritt während eines Kalenderjahres anteilig. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann den Vorstand ermächtigen, bestimmten bedürftigen Personen oder -gruppen die Beitragspflicht ganz oder teilweise zu erlassen. Solange die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, beträgt der Beitrag jährlich DM 60,00. (Ergänzung vom 26.03.2010: Gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 26.04.2001 beträgt seit der Währungsumstellung 2002 der Jahresbeitrag € 35,00.)

Anmerkung: der aktuelle Mitgliedsbeitrag beträgt € 50,00 (Stand 2020).

Die Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand,
  • die Mitgliederversammlung
Der Vorstand besteht aus dem/der ersten Vorsitzenden, dem/der zweiten Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in, dem/der Kassenführer/in und einem/einer Beisitzer/in. Mehrere Ämter können in einer Person vereinigt werden. Zur Vertretung des Vereins nach § 26 BGB sind die Mitglieder des Vorstandes berufen, und zwar jedes einzeln.

Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl kann offen oder durch Zuruf erfolgen, wenn nicht die Mitgliederversammlung mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder etwas anderes beschließt.

Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.

Außer durch Ablauf der Wahlperiode oder durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem Aus-scheiden aus dem Verein durch Amtsenthebung oder Rücktritt. Die Amtsenthebung ist mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung möglich. Der Rücktritt kann jederzeit erklärt werden.

Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung einer Ersatzwahl einzuberufen. Das Amt des nachgewählten Vorstandsmitglieds endet mit der Laufzeit des regulären Vorstandes.

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

Der /die erste Vorsitzende führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand. Bei bestehender Gefahr ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungskreis der Mitgliederversammlung oder des Gesamtvorstandes fallen, in eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen und Rechtsgeschäfte abzuschließen.

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich vom ersten Vorsitzenden oder dem Schriftführer unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen schriftlich einzuberufen. Für eine ordnungsgemäße Einladung und die Versendung des Protokolls genügt die Absendung eines einfachen Briefes an die jeweils letzte, dem Verein bekanntgegebene Anschrift der Mitglieder oder die Übersendung per E-Mail. Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

Dringlichkeitsanträge und Abstimmung darüber sind nach Eröffnung der Mitgliederversammlung noch möglich. Sie bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Sie dürfen sich nicht auf Satzungsänderungen beziehen. Änderungen der Reihenfolge der TOPs bedürfen der mehrheitlichen Zustimmung der anwesenden Mitglieder.

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und dessen Entlastung,
  • Wahl des Vorstandes,
  • Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags,
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung,
  • Beschlussfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand,
  • Beschlussfassung über Anträge, die an die Mitgliederversammlung herangetragen werden, und über besonders wichtige Vereinsangelegenheiten

Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig. Sie beschließt in der Regel mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder. Eine Änderung der Satzung des Vereins bedarf der Zustimmung von 3/4 der erschienenen Vereins­mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Ergibt eine Wahlhandlung keine Mehrheit der Stimmen, so ist eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl durchzuführen. Ergibt die Stich­wahl Stimmengleichheit, entscheidet das Los.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und einem weiteren in der Sitzung anwesenden Mitglied  zu unterzeichnen ist.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder des Vereins es verlangt.

Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an das Abaco-Orchester e. V., München, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich der satzungsgemäßen Förderung von Kunst und Kultur zu verwenden hat.

München, den 26. März 2010

Marit Cordes (1. Vorsitzende)